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BGH, 25.03.1965 - III ZR 119/63 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Schadensersatzpflicht wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Handelns in der Eigenschaft als Testamentsvollstrecker - Pflichtteilsberechtigung der vom Erblasser eingesetzten Erben - Erlöschen eines Mietverhältnisses nach den Vorschriften der Verordnung über die Einwirkung ...
Papierfundstellen
- VersR 1965, 608
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.11.1952 - V ZR 49/51
Wohnrecht nach Zerstörung des Hauses
Auszug aus BGH, 25.03.1965 - III ZR 119/63
Weiterhin sei die Rechtslage bei einem Vermächtnisanspruch nicht ohne weiteres derjenigen gleichzustellen, die für ein dingliches Wohnrecht nach § 1093 BGB bei einem zerstörten Gebäude bestehe (BGHZ 7, 268, 272) [BGH 10.10.1952 - V ZR 159/51] oder bei einem schuldrechtlichen Verhältnis, wenn das zerstörte Gebäude zu einem anderen Nutzungszweck aufgebaut worden sei (BGHZ 8, 58, 62, 65) [BGH 21.11.1952 - V ZR 49/51] .Im übrigen führt das Berufungsgericht in dem weiter unter Bezug genommenen, zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 13. April 1961 in dem Vorprozeß 2 O 223/59 (2 U 118/60) ohne Rechtsirrtum aus: Gehe man davon aus, daß der Lina L. ein Insitz in der früheren Wohnung des Erblassers zu gewähren sei, so seien, da mit der 65-75%igen Teilzerstörung des Hauses diese Wohnung praktisch vernichtet und die Gewährung des Insitzes daher objektiv unmöglich geworden sei (vgl. für das dingliche Wohnrecht BGHZ 8, 63 [BGH 21.11.1952 - V ZR 49/51] ), die Erben und somit also auch die Klägerin von der Vermächtnisverpflichtung gegenüber der Lina L. frei geworden (§ 275 BGB).
- BGH, 10.10.1952 - V ZR 159/51
Begriff des Streitgegenstandes; Voraussetzungen der Rechtshängigkeit
Auszug aus BGH, 25.03.1965 - III ZR 119/63
Weiterhin sei die Rechtslage bei einem Vermächtnisanspruch nicht ohne weiteres derjenigen gleichzustellen, die für ein dingliches Wohnrecht nach § 1093 BGB bei einem zerstörten Gebäude bestehe (BGHZ 7, 268, 272) [BGH 10.10.1952 - V ZR 159/51] oder bei einem schuldrechtlichen Verhältnis, wenn das zerstörte Gebäude zu einem anderen Nutzungszweck aufgebaut worden sei (BGHZ 8, 58, 62, 65) [BGH 21.11.1952 - V ZR 49/51] .
- BGH, 24.03.2021 - IV ZR 269/20
Unzulässigkeit der Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung der tatsächlich …
Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung seines Vermächtnisses gemäß § 2318 Abs. 2 BGB soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1965 - III ZR 119/63, VersR 1965, 608 unter 1).